Satzung des Industrie-Club Bremen e. V.

Satzung des Industrie-Club Bremen e. V.

§ 1
Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen

Industrie-Club Bremen e. V.

(2) Der Sitz des Vereins ist Bremen.

(3) Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Bremen eingetragen.

§ 2
Zweck

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung der Interessen von Gewerbe und Industriebetrieben im Lande Bremen sowie der mit Bremen wirtschaftsgeographisch verbundenen Regionen.

(2) Der Verein soll die zur Durchführung dieser Zwecke geeigneten Maßnahmen treffen.

hierzu gehören u. a.
– Die Förderung der persönlichen und geschäftlichen Kontaktpflege der Mitglieder untereinander, die Herausgabe eines Mitgliederverzeichnisses an die Mitglieder,
– Die Durchführung von Veranstaltungen, Gesprächsrunden, Erfahrungsaustausche, Pressearbeit etc.

§ 3
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4
Mitglieder

(1) Es gibt

– Firmenmitglieder
– Einzelmitglieder
– assoziierte Mitglieder
– Ehrenmitglieder.

(2) Firmenmitglieder
sind Unternehmen und juristische Personen des öffentlichen Rechts mit mehr als zehn Beschäftigten.

(3) Einzelmitglieder
sind natürliche Personen und Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten.

(4) Assoziierte Mitglieder
– werden bisherige Einzelmitglieder, die in den Ruhestand getreten sind und

– sind solche Personen, die durch ihre Stellung im öffentlichen Leben interessante Gesprächspartner für den Club sind, wie Politiker, leitende Beamte, Wissenschaftler, Journalisten etc.

(5) Mit der Mitgliedschaft im Industrie-Club Bremen e. V. ist zugleich die Mitgliedschaft im Förderverein des Industrie-Club Bremen e. V. verbunden. Einzelheiten regelt die Satzung des Fördervereins.

§ 5
Erwerb der Firmen- und Einzelmitgliedschaft

Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand im Einvernehmen mit dem Vorstand des Fördervereins des Industrie-Club Bremen e.V. Er kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen ablehnen.

§ 6
Erwerb der assoziierten Mitgliedschaft

(1) Einzelmitglieder, die in den Ruhestand getreten sind, werden ab dem darauf folgenden Kalenderjahr assoziierte Mitglieder.

(2) Der Vorstand des Industrie-Clubs kann Personen die assoziierte Mitgliedschaft anbieten, die nach seinem Ermessen dafür in Frage kommen. Sie erwerben die Mitgliedschaft durch ihre Zustimmung.

(3) Jedes Mitglied kann dem Vorstand die Aufnahme von assoziierten Mitgliedern vorschlagen. Der Vorstand kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen ablehnen.

§ 7
Erwerb der Ehrenmitgliedschaft

Die Ehrenmitgliedschaft wird von der Mitgliederversammlung mit 75 % der abgegebenen Stimmen beschlossen und dem Betreffenden angeboten. Nach seiner Zustimmung wird die Ehrenmitgliedschaft in einer gesonderten Feierstunde verliehen, zu der die Mitglieder einzuladen sind.

§ 8
Die Zusammensetzung der Mitglieder

Der Vorstand soll darauf achten, dass mindestens die Hälfte der Mitglieder unmittelbar in Industrie und Handwerk tätig ist und die assoziierten Mitglieder nicht mehr als 10 % der Mitgliederzahl entsprechen.

§ 9
Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Ausschluss.

(2) Der Austritt ist nur zum Schluss des Kalenderjahres zulässig und muss 3 Monate vor Ablauf des Kalenderjahres durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen.

(3) Der Ausschluss kann durch Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn ein Mitglied den Jahresbeitrag bis spätestens zum 1. Oktober des laufenden Geschäftsjahres trotz Mahnung nicht bezahlt oder sich eines vereinsschädigenden Verhaltens schuldig gemacht hat oder durch Liquidation bzw. Eröffnung des Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens bei Unternehmen.

§ 10
Mitgliedsbeitrag

(1) Es wird ein jährlicher Mitgliedsbeitrag erhoben. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags regelt eine Beitragsordnung, welche von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

(2) Der Beitrag ist im ersten Monat des Geschäftsjahres zu zahlen. Die Beiträge und anderen Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke (§ 2) verwendet werden.

§ 11
Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

– die Mitgliederversammlung und
– der Vorstand.

§ 12
Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich im Laufe der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres statt.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann der Vorstand jederzeit einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes schriftlich beim Vorstand die Einberufung beantragt.

(3) Die Mitgliederversammlung leitet der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung ein anderes Mitglied des Vorstandes.

§ 13
Einladung zur Mitgliederversammlung

(1) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder mit einer Frist von zwei Wochen.

(2) Soll auf der Mitgliederversammlung der Vorstand neu gewählt werden, so beträgt die Einladungsfrist vier Wochen.

(3) Die Einladung erfolgt durch einfache Post, per Fax oder per E-Mail.

(4) Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.

(5) Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

§ 14
Rechte der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand.

(2) Die Mitgliederversammlung beschließt über die

a) Entlastung des Vorstandes wegen des abgelaufenen Geschäftsjahres, insbesondere wegen der vom Vorstand vorzulegenden Jahresabrechnung nebst Voranschlag für das laufende Jahr;

b) Änderung der Satzung;

c) Auflösung des Vereins;

d) Festsetzung des Jahresbeitrages;

e) Änderung und Ergänzung der Tagesordnung der Mitgliederversammlung. Diese Änderung oder Ergänzung darf jedoch keine Abstimmung über eine Satzungsänderung zur Folge haben.

§ 15
Abstimmungen und Wahlen

(1) Die Mitgliederversammlung beschließt mit Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Für die Beschlussfassung, über die in § 14 Abs. 2 Ziffer b) und c) genannten Punkte ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(2) Bei Firmenmitgliedern hat nur ein Vertreter Stimmrecht. Einzelmitglieder, assoziierte Mitglieder und Ehrenmitglieder haben jeweils eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Mitgliederversammlung.

(3) Die Vertretung von stimmberechtigten Mitgliedern durch andere Mitglieder oder Dritte ist unzulässig.

(4) gestrichen

(5) Die Wahl des Vorstandes ist geheim. Sie wird durch eine Wahlkommission, bestehend aus dem Schriftführer und wie von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Wahlmännern, durchgeführt.

(6) Kandidaten für die Vorstandswahl kann jedes Mitglied vorschlagen. Der Wahlvorschlag ist spätestens zwei Wochen vor der Vorstandswahl dem Vorstand mitzuteilen. Der Vorstand hat die Wahlvorschläge den Mitgliedern spätestens eine Woche vor der Vorstandswahl zuzusenden.

(7) Die Beschlüsse der Mitglieder sind zu Protokoll zu nehmen und von dem Leiter der Mitgliederversammlung sowie dem Schriftführer, in dessen Verhinderungsfalle von einem anderen Vorstandsmitglied, das der Versammlung beigewohnt hat, zu unterzeichnen.

§ 16
Der Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus bis zu zehn Mitgliedern.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Er bleibt bis zur Neu- bzw. Wiederwahl auch nach Ablauf von zwei Jahren im Amt.

(3) Aus einem Unternehmen ist jeweils nur ein Vertreter wählbar.

(4) Der Präsident und der Vizepräsident werden bei der Vorstandswahl von der Mitgliederversammlung bestimmt. Die sonstigen Vorstandsämter, wie Schatzmeister, Schriftführer etc., werden von dem Vorstand auf dessen Mitglieder verteilt.

(5) Der Präsident und der Vizepräsident vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind berechtigt, anderen Vorstandsmitgliedern und/oder Geschäftsführern Untervollmachten zu erteilen.

(6) Der Vorstand führt die Ämter ehrenamtlich. Die einzelnen Vorstandsmitglieder haben lediglich Anspruch auf Vergütung der von ihnen im Interesse des Vereins gemachten Barauslagen.

§ 17
Ausschüsse

Der Vorstand kann zur Durchführung einzelner Aufgaben Ausschüsse ernennen und wieder auflösen.

§ 18
Geschäftsführer

Der Vorstand kann einen oder mehrere Geschäftsführer benennen und Aufgaben, Vollmachten des oder der Geschäftsführer sowie eine evtl. Vergütung bestimmen.

§19
Datenschutzerklärung

(1) Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein folgende Daten auf:

Firmenname und -adresse, Titel, Name der Repräsentanten, ggf. abweichende Postanschrift, Funktion im Unternehmen, Geburtsdatum, Tel., Fax, E-Mail. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

(2) Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.

(3) Mitgliederverzeichnisse werden an alle Mitglieder ausgehändigt, die darin enthaltenen Daten und Adressen dürfen nur für Vereinszwecke und nicht zu anderen, insbesondere gewerblichen Zwecken verwendet werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen.

(4) Der Verein informiert die Presse und in Mitgliederrundschreiben über besondere Ereignisse und Veranstaltungen durch Übermittlung von Fotos, Namen und Firmenzugehörigkeit von Teilnehmern. Diese Informationen werden überdies auf der Internetseite des Vereins veröffentlicht. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen.

(5) Beim Austritt werden alle Daten eines Mitglieds aus der Mitgliederliste gelöscht.

§ 20

Diese Satzung ist eine Änderung der Satzung, die in der Mitgliederversammlung des Vereins am 25.06.1981 beschlossen und zuletzt am 14.06.2006 geändert wurde. Diese Änderung wurde in der Mitgliederversammlung vom 06.05.2014 beschlossen und tritt zum 07.05.2014 in Kraft.

Download als PDF: Satzung Industrie-Club 2014

Download als PDF: Beitragsordnung

Download als PDF: Satzung Förderverein Industrie-Club

Download als PDF: ComplianceRichtlinie Industrie-Club-Bremen

Jetzt mitglied werden

Wir bieten verschiedene Arten der Mitgliedschaft ganz nach Ihren Bedürfnissen.

Mehr erfahren

Frau Severin De Salinas

Wir freuen uns über
Ihren Anruf!

0421. 32 01 58

info@industrie-club-bremen.de